| Kündigung |
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Der alljährliche Kündigungsstichtag ist der 30. November. Jedoch darf man auch die Kfz-Versicherung wechseln, wenn man eine Beitragserhöhung erhält oder einen Schadensfall hat. Für Kfz-Versicherungen gilt grundsätzlich ein Jahr. Jedes Jahr bekommt man dementsprechend einen neuen Versicherungsschein per Post zugeschickt. Leider beinhaltet der Brief ebenfalls die aktuelle Beitragsrechnung. Nur wenn Sie Ihre bestehende Versicherung einen Monat vor Ablauf kündigen, können Sie im Normalfall die Versicherung wechseln. Dementsprechend hat der 30. November für Sie eine besondere Bedeutung. Nur wenn Ihre schriftliche Kündigung bis zum 30. November bei Ihren bisherigen Versicherer eingegangen ist, nur dann entlässt er Sie aus den bestehen Vertrag. Doch handeln Sie mit Vorsicht und verschicken Sie die Kündigung ausschließlich als Einschreiben mit Rückschein, denn nur so haben Sie einen Nachweis, wenn es Unstimmigkeiten gibt. Außerordentlich Kündigung Wie schon erwähnt, gibt es noch die außerordentliche Kündigung. Beide Vertragspartner dürfen bei bestimmten Vorfällen kündigen. Wenn es zum Beispiel zu einem Schadensfall kommt, können Sie aber auch der Versicherer binnen eines Monat den Vertrag kündigen. Falls Sie jedoch den Vertrag kündigen müssen Sie trotzdem dem vollen Jahresbeitrag bezahlen. Falls Sie jedoch gekündigt werden, darf der Versicherer den Jahresbeitrag nur anteilig bis zum Kündigungstermin berechnen. Doch Sie müssen nicht erst einen Schadenfall haben, damit Sie die Versicherung wechseln dürfen – nein es gibt auch noch eine andere Möglichkeit. Sobald ein Brief vom Versicherer bei Ihnen im Postfach liegt und dieser seine Beiträge erhöhen möchte, können Sie außerordentlich, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Dabei haben Sie die Wahl ob Sie nur die betroffene Versicherungsart als auch den gesamten Vertrag kündigen. |


